Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für OpenCall GmbH
Version 1.1 vom 01.09.2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienstleistung „Service Telefon“ , ein Produkt der OpenCall GmbH
Präambel
Die OpenCall GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer bzw. OpenCall) bietet ihren Auftraggebern verschiedene Telefonservices, Callcenter und sonstige Dienstleistungen (im Folgenden: Dienste) an. Das Angebot und die Leistungen der OpenCall GmbH richtet sich ausschließlich an gewerblich tätige Unternehmen, Freiberufler, gemeinnützige Organisationen und Vereine (im folgenden Auftraggeber genannt). Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher. Abweichende AGBs, Leistungsbeschreibungen, Preise des Auftraggebers erkennt OpenCall nicht an, es sei denn, dass OpenCall diesen schriftlich zugestimmt hat. Diese AGBs gelten auch, wenn OpenCall in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGBs des Auftraggebers, die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbringt.
OpenCall ist berechtigt die AGB mit einer Frist von 2 Wochen zu ändern. Änderungen der AGBs werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann der AGB-Änderung innerhalb von 2 Wochen widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber, so haben OpenCall und der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
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§1 Leistungsgegenstand
OpenCall erbringt die Dienste entsprechend dem gewählten Tarif bzw. Paket des Auftraggebers und in Absprache mit dem Auftraggeber. Soweit eine Absprache im Einzelfall nicht möglich war, erbringt OpenCall diese Einzelfallleistung im Sinne des gewählten Tarifs und der üblichen Geschäftstätigkeit. Der Leistungsumfang im Detail ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
OpenCall verpflichtet sich, alle Dienste stets mit größter Sorgfalt und ordentlich zu erbringen. Dennoch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen Informationen unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig an OpenCall übermittelt werden bzw. von Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten inhaltlich nicht völlig klar oder unrichtig verstanden aufgenommen und weitergeleitet werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen.
Will der Auftraggeber eine OpenCall Ortsrufnummer nutzen, die nicht seinem Geschäftssitz entspricht, so hat der Auftraggeber für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Regelungen zu sorgen. Der Auftragnehmer kann die Voraussetzung hierfür prüfen, indem er einen Nachweis für den Ortsnetzbezug einfordert. Wird dieser Nachweis nicht geliefert, kann der Auftragnehmer die Nutzung einer solchen Ortsrufnummer beenden bzw. verweigern.
Beinhaltet der gewählte Tarif die Nutzung einer oder mehrere Rufnummern des Auftragnehmers, so besteht kein Anspruch auf die Nutzung bestimmter Rufnummern oder Rufnummernblöcke. Die Rufnummer ist kein Teil des Vertragsgegenstandes, d.h. OpenCall bleibt Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten an der Rufnummer. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Überlassung der Rufnummer, auch nicht nach Beendigung des Vertrags.
Stellt OpenCall dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit weitere Dienstleistungen zur Verfügung (z.B. zusätzliche Adressen, Speicherplatz, Telefonnummern o.ä), so bleibt der Auftragnehmer ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Dies gilt auch für Dienste, die nach Auftragsbeginn durch OpenCall eingeführt wurden. Die Nutzung ist auf die Vertragslaufzeit begrenzt. Ein Anspruch auf Überlassung nach Vertragsende besteht nicht.
Der Meldetext kann vom Auftraggeber frei definiert werden. Gehen Art und Umfang über das übliche Maß eine Begrüßung hinaus, so behält sich OpenCall vor, diese auf ein angemessenes Maß zu kürzen. Hierüber wird der Auftraggeber informiert.
Hat der Auftraggeber weitere geschäftliche Leistungen und Prozesse hinzugebucht (wie beispielsweise den Versand von Unterlagen, Bestellannahmen, Auskunftserteilungen usw.), so sind diese im Vorfeld mit dem Auftragnehmer abzustimmen und haben einer standardisierten und effizienten Struktur zu folgen. OpenCall behält sich vor, diesen Prozess zu optimieren.
Beinhaltet das gewählte Paket die Benachrichtigung über beispielsweise Anrufannahme, Gesprächsnotizen, Faxe usw., so schuldet OpenCall lediglich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Absendung der Nachricht. Der rechtzeitige Abruf der Benachrichtigung obliegt dem Auftraggeber.
Entscheidet sich der Auftraggeber für zusätzliche Telefonservice-Rufnummern bzw. Unteraufträge, so dürfen diese nur auf den Auftraggeber selbst bzw. seinen Mitarbeitern genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist untersagt. Eine Überlassung an weitere Unternehmen des Auftraggebers ist nur möglich, wenn der Begrüßungstext im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag steht. Eine Kündigung des Hauptauftrags führt automatisch zur Kündigung der Zusatz-Telefonservice-Rufnummern bzw. Unteraufträge.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine zeitweilige Beschränkung der Dienste aus wichtigem Grund vorzunehmen. Dies kann der Fall sein bei beispielsweise: kurzfristiger Belegung der Service-Telefonplätze aufgrund nicht vorhersehbarem überdurchschnittlichem Anrufaufkommen, notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Dienstes, technischen Systemänderungen an Hard- und Software
OpenCall wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um solche Beschränkungen so gering wie möglich zu halten bzw. zu vermeiden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche oder Teile der Dienste durch Dritte erfüllen zu lassen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen und der Dritte über gleichwertige Sicherheits- und Verschwiegenheitsstandards verfügt.
Ändert der Auftragnehmer den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit, so hat er den Auftraggeber darüber zu unterrichten. Ergeben sich aus der Änderung Leistungsminderungen für den Auftraggeber, so kann dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung außerordentlich kündigen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, so gilt die Änderung des Leistungsumfangs als genehmigt. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über die Frist und die Nichteinhaltung der Frist.
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§2 Vertragsbeginn
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt mit der Übersendung des Antrags auf Vertragsabschluss und Erfassung der Auftragsgeberdaten durch den Auftragnehmer zustande, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme des Dienstes. Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit den wesentlichen Daten zum gewünschten Dienst zu, soweit diese nicht schon im Antrag enthalten waren.
Räumt OpenCall dem Auftraggeber eine kostenlose Testphase ein, so ist die Dienstleistung auf das Kennenlernen und Tests der Dienste von OpenCall beschränkt. D.h., dass insbesondere der über die Maßen des üblichen Gebrauchs hinweg genutzte Dienst nicht gestattet ist (beispielsweise großangelegte, einmalige Marketingaktionen während der kostenlosten Testphase) und von OpenCall der Dienst sofort eingestellt werden kann.
Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung des Vertrags aus wichtigem Grund vor. Dies gilt insbesondere, wenn bereits eine Kündigung erfolgt ist, ein Mahnverfahren betrieben wird, ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, die notwendige Bonität fehlt etc. Lehnt OpenCall einen Auftraggeber ab, so hat dieser, für eventuell bereits in Anspruch genommene Dienste, eine entsprechende Vergütung zu entrichten.
Der Auftragnehmer kann, vor dem Start bestimmter Dienste, die Erbringung einer Sicherheitsleistung fordern. Als angemessene Sicherheitsleistung kann das 3-fache des zu erwartenden Umsatzes der jeweiligen Leistung angesehen werden.
Der Auftragnehmer ist vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit berechtigt, die Identität des Auftraggebers und seiner gesetzlichen Vertreter zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich hieran mitzuwirken. OpenCall kann weiterhin die Einreichung handels-, gewerbe-, gesellschaftlichs-, und steuerrechtlicher Unterlagen verlangen. Bis zu Erreichung ist der Auftragnehmer berechtigt, alle oder einzelnen Dienste, unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte, auszusetzen.
Der Vertrag bzw. Auftrag wird, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen bzw. erteilt. Unbefristet geschlossene Verträge können mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigungsfristen verlängern sich bei längeren Vertragslaufzeiten wie folgt:
ab dem 1. Jahr beträgt die Frist 1 Monate zum Quartalsende
ab dem 3. Jahr beträgt die Frist 3 Monate zum Quartalsende
ab dem 6. Jahr beträgt die Frist 6 Monate zum Jahresende
Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Wichtige Gründe, die OpenCall zur Kündigung ohne Frist berechtigen sind beispielsweise:
- wenn der Auftraggeber mit 2 Monatsvergütungen in Verzug ist oder die Höhe der Vergütungsforderung den Wert von 2 durchschnittlichen Monaten übersteigt
- die Dienste durch den Auftraggeber für straf-, ordnungs- und/oder sittenwidrige Zwecke genutzt werden oder ein hinreichender Verdacht für diese Art der Nutzung besteht
- die Sicherheitsleistungen nicht rechtzeitig erbracht werden
- ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
- wenn einer mit dem Auftraggeber verbundenen Person oder Unternehmen bereits gekündigt wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei den Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über den Auftraggeber einzuholen. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung der Daten zu, wenn keine höher zu bewertenden Interessen des Auftraggebers dagegen sprechen. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über die übermittelten Daten.
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§3 Pflichten und Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Auftraggeber darf die Nutzung seiner Accounts und Dienste nicht Dritten überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dritte sind alle, vom Haupt- und Zusatzvertrag abweichenden, natürlichen und juristischen Personen.
Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Daten, die für die Abwicklung der Dienste notwendig sind, verantwortlich. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch, unter Angabe des Telefonpasswortes, erfolgen.
Der Auftraggeber erklärt, dass OpenCall, zur Erfüllung des Auftrags, nicht gegen eventuelle Schweigepflichten verstößt und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die, aufgrund der oben genannten Pflicht zur Verschwiegenheit, gegen den Auftragnehmer vorgehen.
Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die Schaltung der Anrufweiterleitung richtig erfolgt. Der Auftragnehmer hat lediglich dafür zu sorgen, dass die technischen Empfangseinrichtungen bereit sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit es für Ihn ersichtlich ist, den Auftragnehmer darüber zu informieren, dass das zu erwartende Volumen an Anrufen, das bisherige durchschnittliche Niveau übersteigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Anrufbearbeitung bei Bedarf auf das übliche Maß zu reduzieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer darüber zu informieren, wenn der benannte Ansprechpartner für mehr als 3 Wochen nicht erreichbar ist. Er trägt in dieser Zeit die Verantwortung, dass seine technischen Einrichtungen und Rufumleitungen richtig geschalten sind.
Änderungsaufträge bedürfen der eindeutigen Identifikation des Auftraggebers, da sie sonst nicht ausgeführt werden. Diese eindeutigen Änderungsaufträge können telefonisch, anhand des Telefonpasswortes und/oder per E-Mail, von einer bei OpenCall bekannt gemachten E-Mailadresse, erfolgen.
In Bezug auf möglicherweise unvollständige, unklare oder unrichtige Informationserfassung und –verarbeitung, besteht Mitwirkungspflicht seitens des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat in zumutbarem Umfang beim Anrufer Rücksprache zu halten, um Unklarheiten auszuräumen und eventuell eintretende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere für Vorgänge, die mit erheblichen wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen für den Auftraggeber bzw. dessen Kunden einhergehen.
Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Schutz seiner eigenen Belange und/oder zum Schutz seiner Mitarbeiter, gegenüber Dritten zu offenbaren, dass er als externer Dienstleister für den Auftraggeber tätig ist.
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§4 Pflichten und Rechte des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienste ordnungsgemäß und sorgfältig zu erbringen, Unterbrechungen zu vermeiden und diese in angemessener Zeit zu beheben. Die Pflicht zu Beseitigung beginnt erst, nachdem der Auftragnehmer durch den Auftraggeber in Kenntnis gesetzt wurde.
OpenCall verpflichtet sich, Informationen, über die im Rahmen der Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, vertraulich zu behandeln und nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers an Dritte weiterzuleiten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer dazu gesetzlich verpflichtet ist. Die Pflicht zu Vertraulichkeit besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Aufragnehmer verpflichtet alle Mitarbeiter und Beauftragen zu Verschwiegenheit und Datenschutz.
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§5 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gebuchte Dienst bzw. Tarif- und Paketpreis (siehe hierzu die aktuell gültigen Konditionen und Preislisten). Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise können aus einem einmaligen Einrichtungspreis, einer monatlichen Bereitstellung sowie aus nutzungsabhängigen Preisen bestehen. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden hauptsächlich für die Anrufannahme, -bearbeiteung, -nachbearbeitung und –weiterleitung erhoben. Es werden alle von OpenCall angenommen Anrufe berechnet, auch wenn diese unter Umständen keine sinnvolle Information beinhalten; beispielsweise Anrufer hat sich verwählt oder ein Fax wurde an die Telefonnummer geschickt. Angebrochene Minuten werden aufgrund der Minutentaktung zur vollen Minute aufgerundet.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Entgelte oder den Leistungsumfang für die verschiedenen Dienste und Leistungen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder- erhöhungen eintreten. Dies können beispielsweise Preiserhöhungen durch Dritte oder innerbetriebliche Kostenveränderungen sein. Bei einer Änderung der Dienstleistungspreise, informiert OpenCall die Auftraggeber. Ergeben sich Nachteile für den Auftraggeber, kann dieser innerhalb eines Monats kündigen. Geht dem Auftragnehmer innerhalb dieses Zeitraum keine Kündigung zu, so gilt die Änderung des Leistungsumfangs bzw. Preises als genehmigt.
Abrechnungszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat. Die Einrichtungsgebühr wird vor Auftragsstart fällig. Die monatliche Bereitstellung ist im Voraus zu entrichten. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden am Ende des Monats in Rechnung gestellt.
Wird mit dem Auftraggeber ein Auftragslimit vereinbart, so wird dieses bei Erreichen fällig.
Die Entgelte sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Am 11. Kalendertag nach dem Rechnungsdatum befindet sich der Auftraggeber in Verzug und der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die einzelnen Dienste bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung kostenpflichtig einzustellen.
In besonderen Ausnahmefällen, in denen besonders kostenintensive Dienste gebucht werden, behält sich OpenCall das Recht vor, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution beträgt in der Regel das 3-fache des zu erwartenden Umsatzes des Dienstes. Die Kaution wird nicht verzinst. Bei Wegfall des kostenintensiven Sicherungsgrunds, wird die Kaution unverzüglich zurückgezahlt.
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§6 Einwendungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Rechnung, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Rechnung, schriftlich beim Auftragnehmer zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist der Rechnung nicht widersprochen hat. Das Erheben einer Einwendung entbindet nicht von der Zahlungspflicht, solange der Einwand nicht vom Auftragnehmer anerkannt wurde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zurückzufordern (beispielsweise Rücklastschrift), bis die Einwendung vom Auftragnehmer bestätigt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
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§7 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder die durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zustande gekommen sind.
Bei fahrlässiger Vertragsverletzung, ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt und ist darüberhinaus auf das 3-fache des bisherigen monatlichen Durchschnittsumsatzes begrenzt. OpenCall haftet bei einfacher Fahrlässigkeit insbesondere nicht für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangene Gewinne. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Stromausfälle, Providerausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsdienstleistern, sowie durch höhere Gewalt, verursacht wurden, es sein denn, es kann dem Auftragnehmer nachgewiesen werden, dass er die Störung grob fahrlässig mitverursacht hat.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen OpenCall sind innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis durch den Auftraggeber geltend zu machen.
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§8 Datenschutz
Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer, sich in seinem Namen zu melden und verzichtet somit auf die entsprechenden Namens- und Urheberrechte.
OpenCall erhebt, speichert und verarbeitet, im Rahmen der Aufträge, personenbezogene Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Siehe hierzu auch den Menüpunkt Datenschutz
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§9 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in deutscher Sprache. Fassungen in andern Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen und dienen nur zu Informationszwecken.
Leistungs- und Erfüllungsort ist Ulm
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags, berühren die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Vertragspartner möglichst nahe ist. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ulm